Satzung des Uni-Sommerfest e. V.
vom 23. Juli 2000, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11. März 2010
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Uni-Sommerfest e. V.“; er ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist München.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung
a) kultureller Zwecke,
der Gleichberechtigung von Männern und Frauen,
b) der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, insbesondere der Studentenhilfe,
c) politischer Bildung
d) internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, mit der Ausnahme von mit der Verfassung unvereinbaren sowie von überwiegend touristischen Aktivitäten, und
e) des Andenkens an Verfolgte von Faschismus und Nationalsozialismus, insbesondere die Mitglieder der Widerstandsbewegung „Weiße Rose“ an der Uni München.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Durchführung und Organisation kultureller und wissenschaftlicher Veranstaltungen, die gleichzeitig den anderen Vereinszwecken dienen oder diese berücksichtigen sollen,
b) die Durchführung von Informationsveranstaltungen,
c) die Herausgabe von Publikationen, insbesondere im Zusammenhang mit vom Verein durchgeführten Veranstaltungen.
(4) Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.
§ 3 Selbstlosigkeit; Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Ehrenamtlichkeit
Die Mitglieder des Vereins und des Vorstands sind in ihrer Eigenschaft als solche ehrenamtlich tätig.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden, sofern sie gewillt ist, den Zweck des Vereins zu fördern und keine Ziele verfolgt, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Gleichberechtigung oder der Völkerverständigung richten.
(2) Der Mitgliedsantrag soll in Textform gestellt werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entscheidung des Vorstands über den Antrag.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss.
(4) Die Austrittserklärung ist in Textform gegenüber dem Vorstand abzugeben. Der Austritt ist jederzeit möglich und wird mit dem Ende des Kalenderjahres wirksam.
(5) Ein Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft entfallen sind oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.
(6) Das betroffene Mitglied muss vor der Beschlussfassung über seinen Ausschluss eine Gelegenheit zur Anhörung erhalten. Wird innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Beschlusses schriftlich Einspruch eingelegt, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
(7) Ein Ausschluss aus dem Verein erfolgt ferner durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für mehr als ein Kalenderjahr im Rückstand ist und mindestens ein Teilbetrag in Textform angemahnt wurde oder wenn ein Mitglied dem Vorstand weder seine aktuelle Anschrift noch seine aktuelle E-Mail-Adresse mitgeteilt hat. Absatz 6 findet keine Anwendung.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben volles Rede- und Antragsrecht. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Es kann ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden; über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Adressänderungen sind dem Vorstand mitzuteilen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Grundsätze der Geschäftsführung des Vereins, wählt und überwacht den Vorstand. Sie nimmt insbesondere den Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Revisoren entgegen und entlastet den Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Daneben findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies verlangt oder dies sonst im Interesse des Vereins erforderlich erscheint.
(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform ein. In dringenden Fällen kann die Frist bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche verkürzt werden. Der Versammlungsort kann vom Vorstand auch in den an die Landeshauptstadt angrenzenden Landkreisen gewählt werden.
(4) Das Protokoll ist von zwei Mitgliedern des Vorstands oder dem Protokollführer und einem (weiteren) Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen.
§ 9 Beschlüsse
(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Mitglieder, die erschienen sind und sich der Stimme nicht enthalten. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn die Beschlussvorlage allen Mitgliedern in Textform zur Kenntnis gebracht wurde und die Mehrheit der Mitglieder, die sich nicht ausdrücklich in Textform enthalten haben, ihre Zustimmung in Textform erklärt. Gibt ein Mitglied keine Erklärung ab, gilt dies als Ablehnung.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus (mindestens) vier Mitgliedern (Vorsitz, Stellvertretender Vorsitz, Kassier, Schriftführer)
(2) Die Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein einzeln nach außen; für Verfügungen über Bankkonten wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist befugt, anstelle der Mitgliederversammlung unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet vorzeitig durch Rücktritt, Tod oder eine Abberufung durch Wahl eines Nachfolgers. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(5) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Anzahl der Mitglieder des Vorstands nach Abs. 1 für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erhöht werden.
§ 11 Satzungsänderung
(1) Bei der Fassung eines Beschlusses, mit dem die Satzung geändert wird, ist abweichend von § 9 Abs. 1, eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder, die erschienen sind und sich der Stimme nicht enthalten, erforderlich.
(2) Die zu ändernden Vorschriften sind mindestens einen Monat zuvor in Textform mitzuteilen.
§ 12 Auflösung
(1) Bei der Fassung eines Beschlusses, durch den der Verein aufgelöst wird, ist abweichend von § 9 Abs. 1, eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Die Beschlussfassung ist mindestens einen Monat zuvor in Textform anzukündigen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Körperschaft oder Teilkörperschaft des öffentlichen Rechts, die Aufgaben der Vertretung der Studierenden an der Ludwig-Maximilians-Universität München wahrnimmt. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Soweit dies nicht im Widerspruch zu Satz 2 oder gesetzlichen Vorschriften steht, ist das Vermögen für Zwecke der Studierendenvertretung zur Verfügung zu stellen.
Beitragsordnung
des Uni-Sommerfest e. V.
vom 11. März 2010
Ab dem Kalenderjahr 2011 wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.